Sozialversicherung und berufliche Vorsorge für Behörden- und Parlamentsmitglieder im Milizsystem
Ein Grossteil der Schweizer Gemeinden wird von Milizbehörden geführt. In Kantonen und grösseren Gemeinden sind zudem Milizparlamente tätig. In den Gemeinderäten, in den Schulbehörden, in den Rechnungsprüfungs- oder Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommissionen, in den Sozialbehörden und den zahlreichen Vorständen von Rechtspersonen, welche der interkommunalen Zusammenarbeit dienen, und in vielen Parlamenten sitzen landauf landab freiwillige Gewählte.
Weil die Pensen für die Erfüllung der Exekutivaufgaben hoch sein können, reduziert ein Teil der Behördenmitglieder das Arbeitspensum in der hauptberuflichen Tätigkeit. Diese Reduktion führt zu Einbussen bei den Einnahmen und kann entsprechend zu Lücken oder Schlechterstellungen bei den Sozialversicherungen und der beruflichen Vorsorge führen. Zwar erhalten die Behördenmitglieder Entschädigungen. Ob diese von den Gemeinwesen wie Lohn obligatorisch zu versichern sind oder wie das Einkommen von Selbständigerwerbenden zu behandeln ist, wird immer wieder diskutiert.
Betreffend der 1. Säule (AHV) ist die Frage auf Bundesebene eindeutig geklärt. Das AHV-Gesetz (SR.831.10) selbst regelt die Frage zwar nicht, die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR.831.101) hingegen schon. Die «Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden» (Art. 7 lit. i AHVV) werden unter den Beiträgen vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als Bestandteile des massgebenden Lohns explizit aufgeführt. Bund, Kantone und Gemeinden haben entsprechend die Arbeitgeberbeiträge, die Behördenmitglieder die Arbeitnehmerbeiträge basierend auf der Bruttoentschädigung zu entrichten.
Im Zusammenhang mit der 2. Säule ist dagegen davon auszugehen, dass die Behördenmitglieder nicht obligatorisch der beruflichen Vorsorge nach dem Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) unterstehen. Die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR.831.441.1) hält in Art. 1j Abs. 1 fest: «Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt: lit. c Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.» Wollen die Kantone oder Gemeinden also ihren Behördenmitgliedern einen Anspruch auf Beiträge an die 2. Säule einräumen, ist dies in einem Erlass zu regeln. Dieser Erlass verursacht wiederkehrende Ausgaben für das Gemeinwesen und ist entsprechend vom für diese Ausgaben zuständigen Organ zu erlassen.