Neue IVöB tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft
Am 1. Oktober 2023 tritt die neue IVöB auch im Kanton Zürich in Kraft. Über die wichtigsten Änderungen haben wir im Newsletter Dezember 2022 informiert. In der praktischen Anwendung und in der Planung eines Submissionsprojekts muss v.a. daran gedacht werden, dass die Beschwerdefrist neu 20 Tage statt wie bisher 10 Tage dauert. Die Frist läuft – wie alle Rechtsmittelfristen – ab Zustellung des Entscheids und eine Beschwerde muss am letzten Tag der Frist der Post übergeben werden. Gewissheit, dass eine Vergabe nicht angefochten wurde, besteht deshalb meist erst nach 30 Tagen.
Neben den im Newsletter vom Dezember 2022 genannten Änderungen hat der Kantonsrat Zürich neu die sogenannte Preisniveauklausel aufgenommen. Die Preisniveauklausel erlaubt es der Vergabestelle zu berücksichtigen, welches Preisniveau im Land, in welchem die Leistung erbracht wird, herrscht, und die angebotenen Preise entsprechend anders zu werten. Einfach erklärt, wird ein Produkt aus einem Land mit sehr niedrigem Preisniveau, das entsprechend günstig ist, den Zuschlag aufgrund seines niedrigen Preises nicht einfach erhalten. Der niedrige Preis kann aufgrund der Preisniveauvergleiche hochgerechnet werden.
Ob die Preisniveauklausel übergeordneten Rechtsgrundsätzen standhält, ist umstritten. Ausserdem sind bei Anwendung der Klausel praktische Schwierigkeiten zu bewältigen. So müssen u.a. handhabbare und verlässliche Tabellen o.ä. definiert werden, die über die Preisniveaus in verschiedenen Ländern Auskunft geben. Ausserdem können Produkte aus Bestandteilen mit unterschiedlicher Herkunft bestehen, deren Preisniveaus auch eingerechnet werden müssen. Ob die Preisniveauklausel rechtlich Bestand hat, praktisch handhabbar ist und angewendet wird, werden die kommenden Jahre zeigen.
Dabei bleibt der Preis ein Zuschlagskriterium, das (ausser bei Wettbewerben) immer berücksichtigt werden muss. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Preis zu mindestens 20 % (bei sehr komplexen Projekten, die spezialisiertes Know-How verlangen) einbezogen wird. Bei weitgehenden standardisierten Produkten oder Leistungen darf der Preis nicht mit weniger als 60 % bewertet werden.
Vergabeverfahren, die vor dem 1. Oktober 2023 eingeleitet wurden, werden noch nach bisherigem Recht zu Ende geführt (Art. 64 revIVöB). Eingeleitet sind die Verfahren, wenn Einladungen zur Offertstellung erfolgt sind oder die Ausschreibung vorgenommen wurde.