Rechtsfragen in Bezug auf Corona? - Wir beantworten sie gerne
Wie weit ist eine Gemeinde verpflichtet, den vertraglich bestellten, aber wegen Schuleinstellung nicht ausgeführten Schülertransport zu bezahlen?
Dr. iur. Peter Saile: Im konkreten Fall bestand aufgrund der (gemischt-)vertraglichen Bindung eine gewisse Leistungspflicht der Gemeinde. Das Ausmass der Leistungspflicht musste aufgrund des Fehlens einer «Pandemieklausel» im Vertrag auf dem Einigungsweg gefunden werden. Die Aufnahme einer solchen Klausel in künftige Verträge wird empfohlen. Die Frage, ob eine Leistungspflicht der Gemeinde besteht, hängt sehr stark von der Ausgestaltung des Vertrages mit dem Transportunternehmen ab (reiner Auftrag mit freiem Widerrufsrecht oder gemischter Vertrag mit gewisser vertraglicher Bindungswirkung). Federas ist gerne bereit, solche Verträge im Hinblick auf eine Leistungspflicht zu prüfen.
Dürfen Schulpflegesitzungen mittels Videokonferenz durchgeführt werden?
lic.iur. Sabine Knüsli: Eine Behörde trifft ihre Entscheidungen grundsätzlich in einer Sitzung mittels gemeinsamer Beratung. Sinn und Zweck von Schulpflegesitzungen ist der direkte Austausch im mündlichen Diskurs bei tatsächlicher (physischer) Anwesenheit der Teilnehmenden. In Abweichung von diesem Grundsatz ist für die Zeit der Corona-Pandemie das Abhalten von Schulpflegesitzungen in Form von Videokonferenzen zulässig. Dies, sofern es nicht zulässig oder nicht zweckmässig ist, Beschlüsse auf dem Zirkularweg oder präsidial zu fassen. Weiter müssen die entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Das Datenschutzgesetz verlangt, dass Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Die Behörde muss gewährleisten, dass die Videokonferenz sicher genug, sprich ohne Zugriffsmöglichkeit von unbefugten Dritten, abgehalten werden kann, so dass auch ohne Einwilligung der Betroffenen über Traktanden gesprochen werden darf, die persönliche, besondere Daten dieser Personen enthalten können.
Steht den Angestellten, die aufgrund der Pandemievorschriften im Homeoffice arbeiten, für die Nutzung eines Zimmers in ihrer Wohnung/ihrem Haus Entschädigung zu?
lic.iur. Katharina Seiler Germanier: Weder das öffentliche noch das private Arbeitsrecht regelt diese Frage. Auch Präzedenzfälle für die herrschende ausserordentliche Lage gibt es keine. Letztlich hat deshalb eine Interessensabwägung stattzufinden. Analog dazu kann Lehre und Rechtsprechung zur Frage der Entschädigung für die Raumnutzung, wenn keine ausserordentliche Lage herrscht, beigezogen werden. Diese hält fest: Wenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet und keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, hat er den Arbeitnehmer für die Nutzung eines Zimmers anteilsmässig zu entschädigen. Wenn der Arbeitnehmer aus eigenem Interesse zu Hause arbeiten will, aber einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung hätte, ist keine Entschädigung geschuldet.
Während der Pandemie ist Homeoffice übergeordnet angeordnet bzw. dringend empfohlen. Letztlich ist es in diesem Fall im Interesse der Arbeitnehmenden und ihrer Gesundheit, zu Hause zu arbeiten. Aufgrund dieser Interessensabwägung kommen wir zum Schluss, dass die Städte und Gemeinden ihren Angestellten grundsätzlich keine Entschädigung für die Nutzung eines Zimmers zu Hause als Arbeitsplatz schulden.
Haben auch Sie eine spezifische Rechtsfrage in Bezug auf das Coronavirus? Wir beantworten Ihnen diese gerne.