Kündigung ohne Bewährungschance: Das kommt Gemeinden teuer zu stehen
Eine Gemeinde darf sich von einem Gemeindeschreiber trennen, wenn dessen Leistungen wiederholt mangelhaft sind. Sie muss ihm zuvor aber grundsätzlich eine ernsthafte Möglichkeit zur Bewährung geben. Das zeigt ein aktueller Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts. Was bedeutet das für Gemeinden bei personalrechtlichen Kündigungen?
Mangelhafte Leistungen – aber fehlende Bewährungsfrist
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich musste sich mit der Kündigung eines Gemeindeschreibers befassen, der weniger als neun Monate im Amt gewesen ist. Die Gemeinde begründete die Kündigung mit mangelnden Leistungen. Der Mitarbeitende wurde per sofort freigestellt; das Arbeitsverhältnis endete nach weniger als einem Jahr.
Die Gemeinde warf ihm unter anderem fehlerhafte Beschlussanträge, falsche Rechtsmittelbelehrungen, organisatorische Versäumnisse sowie Mängel bei der Vorbereitung von Sitzungen und Wahlen vor. Zudem habe er Mitarbeitende zu wenig einbezogen, Unterstützung ungenügend beansprucht und teilweise die Verantwortung für Fehler abgeschoben.
Das Gericht erachtete die Leistungsmängel als erstellt. Die einzelnen Versäumnisse wogen zwar nicht besonders schwer. In ihrer Summe und mit Blick auf die kurze Anstellungsdauer stellten sie jedoch eine mangelhafte Leistung dar. Ein sachlich zureichender Kündigungsgrund lag somit vor.
Entscheidend war jedoch ein anderer Punkt: Nach § 19 des Zürcher Personalgesetzes (PG, LS 177.10) muss die Anstellungsbehörde vor einer Kündigung wegen mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens eine schriftliche Mahnung aussprechen und eine Bewährungsfrist von längstens drei Monaten ansetzen. Auf eine solche Frist darf nur verzichtet werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen wird.
Die Gemeinde argumentierte, eine Bewährungsfrist sei nicht zielführend gewesen. Der Gemeindeschreiber habe als Jurist über das notwendige Fachwissen verfügt und im Team hätten erhebliche Zusammenarbeitsprobleme bestanden. Das genügte dem Gericht nicht. Es war weder ausreichend belegt, dass die behaupteten Teamprobleme tatsächlich bestanden, noch war ersichtlich, weshalb eine Verbesserung der geltend gemachten Mängel von vornherein ausgeschlossen gewesen sein sollte.
Wegen fehlender Bewährungsfrist war die Kündigung materiell unrechtmässig. Das Verwaltungsgericht erhöhte die vom Bezirksrat zugesprochene Entschädigung auf zwei Bruttomonatslöhne. Zusätzlich musste die Gemeinde einen Zins von 5 % bezahlen und eine Parteientschädigung ausrichten.
Was Gemeinden beachten sollten
Der Entscheid zeigt damit: Eine Kündigung kann trotz nachgewiesener Leistungsmängel unrechtmässig sein. Die Gemeinden sollten prüfen:
- Sind die Leistungen oder Verhaltensweisen konkret dokumentiert?
- Wurden die Erwartungen, Ziele und Mängel klar und rechtzeitig kommuniziert?
- Wurde eine schriftliche Mahnung mit einer angemessenen Bewährungsfrist ausgesprochen? Oder sind die Gründe für einen Verzicht nachvollziehbar dokumentiert?
- Wurden mildere Massnahmen (Coaching, Unterstützung, Aufgabenklärung usw.) geprüft?
- Wurde die betroffene Person vor dem Kündigungsentscheid ausreichend angehört?
Hinweis: Der Entscheid VB.2024.00659 vom 3. Dezember 2025 ist rechtskräftig. Der Beitrag fasst den Gerichtsentscheid zusammen und ersetzt keine Beurteilung des Einzelfalls. Gemeinden sollten vor einer Kündigung prüfen, ob das anwendbare Personalrecht eigene Regelungen enthält.
Von Miriam Blunschy